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Satzung
des INDIAN Motocycle Club in der von der Mitgliederversammlung am 21. Juni 2025 beschlossenen Fassung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Clubs

  • Der Club führt den Namen: „INDIAN Motocycle Club
  • Der Sitz und Gerichtsstand des Clubs befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.
  • Der Club führt das im Kopf der Satzung dargestellte Club-Zeichen (Club-Logo).
  • Zweck des Clubs ist die Förderung des Erhaltes und der Pflege der historischen Produkte der Indian Motocycle Company, Springfield, Massachusetts, USA, vorrangig deren Motorradproduktion (1901 bis 1953).
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • allgemeine Informationen und Austausch unter den Mitgliedern und mit Dritten über alle Aspekte, betreffend die Marke „Indian Motocycles“, in Historie und Gegenwart.
    • die gemeinschaftliche Betätigung auf dem Gebiet des Motorradtourismus. Hier werden nationale und internationale Freundschaften geschlossen und gefestigt. Somit leistet der Club einen Beitrag zur Völkerverständigung.
    • die Durchführung eigener Veranstaltungen und die Beteiligung an themenbezogenen Veranstaltungen, u. a. durch Präsentation historischer Fahrzeuge der Marke, Zubehör und Dokumente für Mitglieder und öffentlichkeit. Die Marke „Indian Motocycle“ hat seit den Anfängen im Jahre 1901 entscheidende, innovative und immer noch nachwirkende Beiträge für die Entwicklung der Motorradtechnik geleistet. Im Rahmen der Clubarbeit werden das technische Verständnis und historische Kenntnisse bei Mitgliedern und in der öffentlichkeit gefördert.
  • Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben des Clubs, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
  • Der Club ist politisch und weltanschaulich neutral.

§ 2 Mittel des Clubs

  • Die Mittel, die der Club zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält, bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
  • Beim Ausscheiden aus dem Club, bei dessen Auflösung oder Aufhebung besteht kein Anspruch auf das Clubvermögen oder die geleisteten Beiträge.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Der Club besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  • Ordentliches Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, unabhängig vom Wohnsitz, wenn sie den Clubzweck unterstützt.
  • Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an das Präsidium unter ausdrücklicher Anerkennung der Satzung des Clubs. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. über den Antrag entscheidet das Präsidium. Im Falle einer Ablehnung ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, eine Begründung ist nicht erforderlich.
  • Eine Mitgliedschaft in einer anderen Vereinigung vergleichbarer Zielsetzung beeinträchtigt nicht die Mitgliedschaft im Club.
  • Natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Club bzw. um die Marke „Indian Motocycle“ erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Die Ernennung des Ehrenmitgliedes erfolgt durch das Präsidium.
  • Der Besitz eines Indian-Motorrades ist keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Club.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
  • Jedes Mitglied hat Rede- und Antragsrecht.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu zahlen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss des Mitgliedes. Mitglieder können auch durch den Schatzmeister von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz schriftlicher Mahnung der fällige Mitgliedsbeitrag nicht geleistet wurde.
  • Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. Erbrachte Beiträge werden nicht erstattet.
  • Ein Ausschluß kann durch Beschluß des Präsidiums erfolgen,wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Clubinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss ist schriftlich begründet dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  • Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Präsidium vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten.
  • Kosten für die Teilnahme an Veranstaltungen i. S. des § 1 der Satzung sind nicht im Mitgliedsbeitrag enthalten.

§ 8 Organe des Clubs

Organe des Clubs sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • das Präsidium

§ 9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Clubs. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium einberufen.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu übergeben bzw. postalisch an die letzte bekannte Adresse zu übermitteln. Mit der Beilage in der Clubzeitung gilt die Einladung als ordnungsgemäß zugestellt.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden unverzüglich unter Einhaltung einer Benachrichtigungsfrist von drei Wochen vom Präsidium einberufen,wenn aus dessen Sicht das Clubinteresse eine solche Mitgliederversammlung erforderlich macht oder wenn mindestens 10% der Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen fordern.
  • Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
    • Wahl,Abwahl und Entlastung des Präsidiums i. S. d. § 26 BGB,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs,
    • Wahl der Ehrenmitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Präsidiums sein dürfen. Sie werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer prüfen die Kassen- und Rechnungsführung nach Ablauf jeden Geschäftsjahres und berichten darüber auf der Mitgliederversammlung.
  • Anträge zur Tagesordnung durch Mitglieder müssen mindestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung das Präsidium erreichen, um Berücksichtigung zu finden. In der Mitgliederversammlung eingehende Anträge können nur dann zur Diskussion und Abstimmung gelangen, wenn mehr als 50% der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
  • Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Nicht anwesende Mitglieder können anderen Mitgliedern eine Vollmacht zur Stimmabgabe im Rahmen der Mitgliederversammlung erteilen. Die Vollmacht zur Stimmabgabe ist schriftlich zu erteilen. Das bevollmächtigte Mitglied muss in der Mitgliederversammlung anwesend sein. Die Vollmacht gilt ausschließlich für die jeweilige Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Auch ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung ist eine Beschlussfassung der Mitglieder in einem schriftlichen Abstimmungsverfahren möglich und wirksam, wenn mindestens 10 % der Mitglieder ihre schriftliche Entscheidung dem Präsidium mitteilen. Die Mitteilung kann durch das jeweilige Mitglied per E-Mail erfolgen. Auch für diese Art der Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Das Präsidium ist berechtigt die Verfahrensweise auszuwählen. Das schriftliche Abstimmungsverfahren ersetzt die Durchführung einer Mitgliederversammlung. Im Falle der Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist die Beschlussvorlage an die letzte bekannte Adresse aller Mitglieder mit einer Fristbestimmung zu übersenden. Alle Schreiben sind innerhalb eines Tages abzusenden. Die Versendung kann als Beilage in der Clubzeitung erfolgen. Berücksichtigt werden nur Rückmeldungen, die innerhalb der festgelegten Frist, die mindestens drei Wochen betragen muss, erfolgen.
  • Für Satzungsänderungen ist zwingend eine Mitgliederversammlung erforderlich. Die Beschlußfähigkeit für eine Satzungsänderung setzt voraus, daß mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine Satzungsänderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
  • Alle anderen Cluborgane sind gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschafts- und auskunftspflichtig.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder das Ergebnis des schriftlichen Abstimmungsverfahrens ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen und durch jedes Mitglied auf Anfrage hin angefordert werden kann.

§ 10 Präsidium

  • Das Präsidium besteht aus:
    • dem Präsidenten
    • dem Vizepräsidenten
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    als ordentliche und vertretungsberechtigte Präsidiumsmitglieder i. S. des § 26 BGB, sowie aus den Mitgliedern des erweiterten Präsidiums (Organisationsteam).

    In das erweiterte Präsidium können durch Beschluss des Präsidiums Mitglieder für bestimmte Funktionen berufen werden. Im Sinne der Gleichstellung zwischen Mann und Frau sind die verwendeten Begriffe bei entsprechender Wahl von weiblichen Mitgliedern sinnentsprechend anzupassen.
  • Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Präsidiumsmitglieder bleiben grundsätzlich bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium bis zur Beendigung der Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  • Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums i. S. d. § 26 BGB und mindestens die Hälfte des erweiterten Präsidiums anwesend sind. Entscheidungen im Präsidium werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Jedes Präsidiumsmitglied hat eine Stimme. Dem Präsidium i. S. d. § 26 BGB steht ein Vetorecht zu. Das Vetorecht kann durch das Präsidium i. S. d. § 26 BGB ausgeübt werden, wenn es der Auffassung ist, dass ein Beschluss nicht den Interessen und dem Zweck des Clubs entspricht. Das Präsidium i. S. d. § 26 BGB stimmt über die Ausübung des Vetorechtes gesondert ab, wobei jedes Präsidiumsmitglied eine Stimme hat. Entscheidungen des Präsidiums i. S. d. § 26 BGB über die Ausübung des Vetorechtes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident über die Ausübung des Vetorechts.
  • Die Beschlüsse des Präsidiums können auch außerhalb einer Präsidiumsversammlung gefasst werden, indem die Mitglieder des Präsidiums ihre Stimmausübung schriftlich oder per e-mail an den Schriftführer übermitteln. Die Wertung und Gewichtung der Stimmen erfolgt entsprechend der Regelung in Ziff. 3 zu § 10. Die Beschlußvorlage muss an alle Präsidiumsmitglieder übersendet werden. Insoweit genügt die Versendung per e-mail. Der Schriftführer hat auch diese Beschlüsse zu archivieren und die Präsidiumsmitglieder über das Ergebnis der Abstimmung zu informieren.
  • über die Sitzungen des Präsidiums ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • Mitglieder des Präsidiums müssen tatkräftig am Leben des Clubs teilnehmen und zielfördernd wirken.

§ 11 Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums

  • Sämtliche Angelegenheiten des Clubs sind der Leitung und der Aufsicht des Präsidiums anvertraut.
  • Das Präsidium i. S. des § 26 BGB vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Die Vertretungsmacht wird grundsätzlich durch den Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Präsidiums i. S. des § 26 BGB ausgeübt.
  • Der Schatzmeister ist allein vertretungsberechtigt bei Rechtsgeschäften mit einer Verpflichtung bis zu 5.000,00 €.
  • Das Präsidium organisiert insbesondere die durchzuführenden Veranstaltungen und beruft die Mitgliederversammlung ein.
  • Das Präsidium kann zu den einzelnen Arbeitsbereichen „Geschäftsordnungen“ und „Aufgabenbeschreibungen“ erlassen. Diese bedürfen nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 12 Datenschutzklausel-Datenschutzerklärung

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Clubs werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Club verarbeitet.
  • Das Nähere regelt die Datenschutzerklärung des Clubs in der jeweils gültigen Fassung.

§ 13 Auflösung des Clubs

  • Die Auflösung des Clubs kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist für diesen Fall beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Eine Vertretung von Mitgliedern in Form von Stimmrechtsvollmachten ist zulässig. Für einen derartigen Beschluss ist mindestens eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Bei Auflösung des Clubs fällt das Vermögen, nach Abzug der Verbindlichkeiten an das „Auto-Technik-Museum e. V., Museumsplatz, 74889 Sinsheim“.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21. Juni 2025 beschlossen.

Speyer (Rheinland-Pfalz), den 21. Juni 2025
Wolfgang Schälte, Präsident des IMC
Bernd Strempler, Vizepräsident des IMC
Randolf Kieper, Schatzmeister des IMC
Burkhard Stoll, Schriftführer des IMC

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